Allgemeine Auftragsbedingungen
für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2011)
Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung empfohlen vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss vom 8.3.2000, adaptiert vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen am 23.5.2002, am 21.10.2004, am 18.12.2006, am 31.8.2007, am 26.2.2008, am 30.6.2009, am 22.3.2010 sowie am 21.02.2011.
Präambel und Allgemeines
(1) Diese
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschafts-treuhandberufe
gliedern sich in vier Teile: Der I. Teil betrifft Verträge, die als
Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme von Verträgen über die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und
der Abgabenverrechnung; der II. Teil betrifft Werkverträge über die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und
der Abgabenverrechnung; der III. Teil hat Verträge, die nicht
Werkverträge darstellen und der IV. Teil hat Verbrauchergeschäfte
zum Gegenstand.
(2) Für
alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass, falls einzelne
Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu
ersetzen.
(3) Für
alle Teile der Auftragsbedingungen gilt weiters, dass der zur
Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte verpflichtet
ist, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Er ist
berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages hiefür geeigneter
Mitarbeiter zu bedienen.
(4)
Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt schließlich, dass
ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
(5)
Die in der Kanzlei des Berufsberechtigten erstellten Arbeiten
können nach Wahl des Berufsberechtigten entweder mit oder ohne
elektronische Datenverarbeitung erstellt werden. Für den Fall des
Einsatzes von elektronischer Datenverarbeitung ist der Auftraggeber,
nicht der Berufsberechtigte, verpflichtet, die nach den DSG
notwendigen Registrierungen oder Verständigungen vorzunehmen.
(6)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des
Berufsberechtigten während und binnen eines Jahres nach Beendigung
des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem
ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich
zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an
den Berufsberechtigten verpflichtet.
I.Teil
1.
Geltungsbereich
(1) Die
Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über
(gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne
Bestätigungsvermerk, Gutachten, gerichtliche
Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahres- und anderen
Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen
eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der
Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und
der Abgabenverrechnung.
(2) Die
Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie mangels
anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.
(3) Punkt
8 gilt auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten zur Erfüllung
des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.
2.
Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf
die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Ändert
sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
schriftlichen
als auch mündlichen
Äußerung, so ist der Berufsberechtigte nicht verpflichtet, den Auftraggeber
auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(3) Ein
vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist
als nicht
von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten
unterschrieben anzusehen.
3.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
(1) Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des
Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm
von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt
auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während
der Tätigkeit des Berufsberechtigten bekannt werden.
(2) Der
Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten die Vollständigkeit der
vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen
im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit
schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung kann
auf den berufsüblichen Formularen abgegeben werden.
(3)
Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit keinerlei
Ersatzpflichten.
4.
Sicherung der Unabhängigkeit
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um
zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des
Berufsberechtigten gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung
dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für
Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene
Rechnung zu übernehmen.
(2)
Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich
sein Name sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der
zwischen Berufsberechtigten und Auftraggeber vereinbarten Leistungen
(sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der
Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder
Ausschließungsgründen iSd §§ 271 ff UGB im Informationsverbund
(Netzwerk), dem der Berufsberechtigte angehört, verarbeitet und zu
diesem Zweck an die übrigen Mitglieder des Informationsverbundes
(Netzwerkes) auch ins Ausland übermittelt werden (eine Liste aller
Übermittlungsempfänger wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch vom
beauftragten Berufsberechtigten zugesandt). Hierfür entbindet der
Auftraggeber den
Berufsberechtigten nach dem Datenschutzgesetz und gem § 91 Abs 4 Z 2
WTBG ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der
Auftraggeber nimmt in diesem Zusammenhang des Weiteren zur Kenntnis,
dass in Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, ein niedrigeres
Datenschutzniveau als in der EU herrschen kann. Der Auftraggeber kann
diese Zustimmung jederzeit schriftlich an den Berufsberechtigten
widerrufen.
5.
Berichterstattung und Kommunikation
(1) Bei
Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Alle
Auskünfte und Stellungnahmen vom Berufsberechtigten und seinen
Mitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen
oder schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Stellungnahmen
gelten nur solche, bei denen eine firmenmäßige Unterfertigung
erfolgt. Als schriftliche Stellungnahmen gelten keinesfalls Auskünfte
auf elektronischem Wege, insbesondere auch nicht per E-Mail.
(3)
Bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten können
Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der
Berufsberechtigte und seine Mitarbeiter haften nicht für Schäden,
die durch die elektronische Übermittlung verursacht werden. Die
elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des
Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es bewusst, dass bei Benutzung
des Internet die Geheimhaltung nicht gesichert ist. Weiters sind
Änderungen oder Ergänzungen zu Dokumenten, die übersandt werden,
nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
(4)
Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den
Berufsberechtigten und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von
Telefon – insbesondere in Verbindung von automatischen
Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen elektronischen
Kommunikationsmittel – nicht immer sichergestellt. Aufträge und
wichtige Informationen gelten daher dem Berufsberechtigten nur dann
als zugegangen, wenn sie auch schriftlich zugegangen sind, es sei
denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt.
Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als
solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere
für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über
Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post
oder Kurier an den Berufsberechtigten gesandt werden. Die Übergabe
von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht
als Übergabe.
(5)
Der Auftraggeber stimmt zu, dass er vom Berufsberechtigten
wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch übermittelt
bekommt. Es handelt sich dabei nicht um unerbetene Nachrichten gemäß
§ 107 TKG.
6.
Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten
(1) Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen
des Auftrages vom Berufsberechtigten erstellten Berichte, Gutachten,
Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und
dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3
EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe
beruflicher schriftlicher
als auch mündlicher
Äußerungen des Berufsberechtigten an einen Dritten zur Nutzung der
schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten.
(2) Die
Verwendung schriftlicher
als auch mündlicher
beruflicher Äußerungen des Berufsberechtigten zu Werbezwecken ist
unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Berufsberechtigten zur
fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des
Auftraggebers.
(3) Dem
Berufsberechtigten verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht.
Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten vorbehalten.
7.
Mängelbeseitigung
(1) Der
Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner beruflichen
schriftlicher
als auch mündlicher
Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hievon
unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die
ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu
verständigen.
(2) Der
Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten
sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung
des Berufsberechtigten bzw. – falls eine schriftliche Äußerung
nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der
beanstandeten Tätigkeit des Berufsberechtigten.
(3) Der Auftraggeber hat
bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf
Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen,
gilt Punkt 8.
8.
Haftung
(1) Der
Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(2) Im
Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
Berufsberechtigten höchstens das zehnfache der
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Jeder
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem
der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt
haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des
(Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(4) Gilt
für Tätigkeiten § 275 UGB kraft zwingenden Rechtes, so gelten die
Haftungsnormen des § 275 UGB insoweit sie zwingenden Rechtes sind
und zwar auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtete
Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob
andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(5) In
Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(6) Wird
die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten
verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und der Auftraggeber
hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der
Berufsberechtigte haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des
Dritten.
(7) Eine
Haftung des Berufsberechtigten einem Dritten gegenüber wird bei
Weitergabe schriftlicher
als auch mündlicher
beruflicher Äußerungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung oder
Kenntnis des Berufsberechtigten nicht begründet.
(8)
Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis zum Auftraggeber,
sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der Berufsberechtigte
ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte. Ein
Dritter kann jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen
allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die
Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle
Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers
selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter
oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte
werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.
9.
Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der
Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle
Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für
den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei
denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet
oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Der
Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine
gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der
Berufsberechtigte ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch
Dritte gemäß Punkt 8 Abs 6 verarbeiten zu lassen. Der
Berufsberechtigte gewährleistet gemäß § 15 Datenschutzgesetz
die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem
Berufsberechtigten überlassenes Material (Datenträger, Daten,
Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der
Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber
gemäß § 11 Datenschutzgesetz zurückgegeben, es sei denn, dass ein
schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material
bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben. Der Berufsberechtigte
verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber
seiner Auskunftspflicht laut § 26 Datenschutzgesetz nachkommen
kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind
schriftlich an den Berufsberechtigten weiterzugeben. Sofern für
solche Auskunftsarbeiten kein Honorar vereinbart wurde, ist nach
tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Der
Verpflichtung zur Information der Betroffenen bzw. Registrierung im
Datenverarbeitungsregister hat der Auftraggeber nachzukommen, sofern
nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10.
Kündigung
(1) Soweit
nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit
mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich
nach Punkt 12.
(2) Ein
– im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag (auch mit
Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts Anderes
schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
(vergleiche § 88 Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei
einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in
Fällen des Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden
Auftragsstand, deren vollständige oder überwiegende Ausführung
innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse
und Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach
Bilanzstichtag als überwiegend ausführbar anzusehen sind. Diesfalls
sind sie auch tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu
stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen unverzüglich
zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund
iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
(4) Im
Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber innerhalb
Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke im Zeitpunkt
der Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu
stellenden Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt
die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken innerhalb dieser
Frist, so gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum Zeitpunkt
des Einlangens der Kündigungserklärung begonnenen Werke als
beendet.
(6) Wären
bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und 3 -
gleichgültig aus welchem Grunde - mehr als 2 gleichartige,
üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B.
Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so
zählen die darüber hinaus gehenden Werke nur bei
ausdrücklichem Einverständnis des
Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist
der Auftraggeber in der Mitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls
ausdrücklich hinzuweisen.
11.
Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt
der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine
ihm nach Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der
Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug
sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen
auch dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm
hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht.
12.
Honoraranspruch
(1) Unterbleibt
die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt
dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er
zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten
des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 ABGB);
der Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu
lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner
Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt
eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des
Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch berechtigt, ihm zur
Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass
nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben
gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Abs 1.
(3) Kündigt
der Berufsberechtigte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so hat er dem
Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des
Punktes 8 zu ersetzen.
(4) Ist
der Auftraggeber – auf die Rechtslage hingewiesen – damit
einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag
ordnungsgemäß zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
13.
Honorar
(1)
Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers
immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(2) Das
gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird
vor allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die
kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel Stunde.
(4) Auch
die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.
(5) Das
Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur
Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert
verrechnet werden.
(6)
Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände
oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits
vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit
dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren,
üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
(7) Die
Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer
zusätzlich.
(8) Zu
den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen,
Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls Schlafwagen),
Diäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche Nebenkosten.
(9) Bei
besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die
betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters
sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die
Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für
die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung
mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem
das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte
und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort
nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für
Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet
werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
(13) Die
Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der
Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter
Rechnungslegung zu laufen.
(14) Gegen
Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich
beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt
die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher
gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(15)
Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist
die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte
unter Unternehmern, wird verzichtet.
14.
Sonstiges
(1) Der
Berufsberechtigte hat neben der angemessenen Gebühren- oder
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann
entsprechende Vorschüsse verlangen und seine
(fortgesetzte)-Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig
machen. Er kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von
der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das
gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in
diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu
Unrecht ausgeübt, haftet der Berufsberechtigte nur bei krass grober
Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur
Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von
Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(2) Nach
Übergabe sämtlicher, vom Wirtschaftstreuhänder erstellten
aufbewahrungspflichtigen Daten an den Auftraggeber bzw. an den
nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder ist der Berufsberechtigte
berechtigt, die Daten zu löschen.
(3)
Eine Beanstandung der Arbeiten des Berufsberechtigten berechtigt,
außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur
Zurückhaltung der ihm nach Abs 1 zustehenden Vergütungen.
(4) Eine
Aufrechnung gegen Forderungen des Berufsberechtigten auf Vergütungen
nach Abs 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Der
Berufsberechtigte hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle
Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von
diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel
zwischen dem Berufsberechtigten und seinem Auftraggeber und für die
Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt und für
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach der
Geldwäscherichtlinie unterliegen. Der Berufsberechtigte kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen. Der Auftraggeber hat hiefür die Kosten
insoweit zu tragen als diese Abschriften oder Fotokopien zum
nachträglichen Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der
Berufspflichten des Berufsberechtigten erforderlich sein könnten.
(6)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der Auftragsbeendigung für
weiterführende Fragen nach Auftragsbeendigung und die Gewährung des
Zugangs zu den relevanten Informationen über das geprüfte
Unternehmen ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
(7) Der
Auftraggeber hat die dem Berufsberechtigten übergebenen Unterlagen
nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei
Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte nach
zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber,
übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten
zurückstellen und/oder Depotgebühren in Rechnung stellen.
8) Der
Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Berufsberechtigen rechnen
musste.
(9) Zur
Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der
Berufsberechtigte berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein
Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom
erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte
Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.
15.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für
den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
(2) Erfüllungsort
ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Berufsberechtigten.
(3) Für
Streitigkeiten ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.
16.
Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen
(1) Bei
Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines förmlichen
Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden (wie z.B. §§ 268ff UGB)
erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung der
Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften,
wie z.B. die Vorschriften des Preis , Wettbewerbsbeschränkungs-
und Devisenrechts, eingehalten sind. Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auch nicht auf die Prüfung der Führung der Geschäfte
hinsichtlich Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im
Rahmen der Abschlussprüfung besteht auch keine Verpflichtung zur
Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten.
(2) Bei
Abschlussprüfungen ist der Jahresabschluss, wenn ihm der
uneingeschränkte oder eingeschränkte Bestätigungsvermerk
beigesetzt werden kann, mit jenem Bestätigungsvermerk zu versehen,
der der betreffenden Unternehmensform entspricht.
(3) Wird
ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Prüfers
veröffentlicht, so darf dies nur in der vom Prüfer bestätigten
oder in einer von ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form
erfolgen.
(4) Widerruft
der Prüfer den Bestätigungsvermerk, so darf dieser nicht
weiterverwendet werden. Wurde der Jahresabschluss mit dem
Bestätigungsvermerk veröffentlicht, so ist auch der Widerruf zu
veröffentlichen.
(5) Für
sonstige gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen sowie für
andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze sinngemäß.
17.
Ergänzende Bestimmungen für die Erstellung von
Jahres-
und anderen Abschlüssen, für
Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines Werkvertrages
zu erbringende Tätigkeiten
(1) Der Berufsberechtigte
ist berechtigt, bei obgenannten Tätigkeiten die Angaben des
Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er
hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten
hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten alle für
die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere
Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem
Berufsberechtigten eine angemessene Bearbeitungszeit, mindestens
jedoch eine Woche, zur Verfügung steht.
- Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:
- Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise.
- Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
- Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
- Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
- Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. Erhält der Berufsberechtigte für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben erfolgt nur auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
- die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
- die Verteidigung und die Beiziehung zu dieser im Finanzstrafverfahren,
-
die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerungen, Liquidation, betriebswirtschaftliche Beratung und andere Tätigkeiten gemäß §§ 3 bis 5 WTBG,
-
die Verfassung der Eingaben zum Firmenbuch im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen einschließlich der erforderlichen Evidenzführungen.
(4) Soweit
die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung zum übernommenen
Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger
besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle
in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen
wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine
nachweisliche Beauftragung.
(5) Vorstehende
Absätze gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.
II. Teil
18.
Geltungsbereich
Die
Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für Werkverträge über
die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung
und die Abgabenverrechnung.
19.
Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf
die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
-
Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
(3) Falls
für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten ein Pauschalhonorar
vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben-
und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der
Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder
Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä
gesondert zu honorieren.
(4) Die
Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt
18 genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das
prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
aufgrund eines besonderen Auftrages und ist nach dem I. oder III.
Teil der vorliegenden Auftragsbedingungen zu beurteilen.
(5) Ein
vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist
als nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden
Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen
20.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher,
die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung
notwendigen Auskünfte und Unterlagen zum vereinbarten Termin zur
Verfügung stehen.
21.
Kündigung
(1) Soweit
nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, kann der Vertrag ohne
Angabe von Gründen von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
(2) Kommt
der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemäß Punkt 20 wiederholt
nicht nach, berechtigt dies den Berufsberechtigten zu sofortiger
fristloser Kündigung des Vertrages.
(3) Kommt
der Berufsberechtigte mit der Leistungserstellung aus Gründen in
Verzug, die er allein zu vertreten hat, so berechtigt dies den
Auftraggeber zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(4) Im
Falle der Kündigung des Auftragsverhältnisses zählen nur jene
Werke zum Auftragsstand, an denen der Auftragnehmer bereits arbeitet
oder die überwiegend in der Kündigungsfrist fertig gestellt werden
können und die er binnen eines Monats nach der Kündigung bekannt
gibt.
22.
Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern
nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als
jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(2) Bei
Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 2 behält der
Berufsberechtigte den vollen Honoraranspruch für drei Monate. Dies
gilt auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den
Auftraggeber.
(3) Bei
Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 3 hat der Berufsberechtigte
nur Anspruch auf Honorar für seine bisherigen Leistungen, sofern sie
für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Ist
kein Pauschalhonorar vereinbart, richtet sich die Höhe des Honorars
gemäß Abs 2 nach dem Monatsdurchschnitt des laufenden
Auftragsjahres bis zur Vertragsauflösung.
(5)
Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers
immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter
Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
-
Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.
23.
Sonstiges
Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen sinngemäß.
III. Teil
24.
Geltungsbereich
(1)
Die Auftragsbedingungen des III. Teiles gelten für alle in den
vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge, die nicht als
Werkverträge anzusehen sind und nicht mit in den vorhergehenden
Teilen erwähnten Verträgen in Zusammenhang stehen.
(2) Insbesondere
gilt der III. Teil der Auftragsbedingungen für Verträge über
einmalige Teilnahme an Verhandlungen, für Tätigkeiten als Organ im
Insolvenzverfahren, für Verträge über einmaliges Einschreiten und
über Bearbeitung der in Punkt 17 Abs 3 erwähnten Einzelfragen ohne
Vorliegen eines Dauervertrages.
25.
Umfang und Ausführung des Auftrages
(1)
Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Der
Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm erteilten
Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu
wahren.
(3) Der
Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht
verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu
geben.
26.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Der
Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
27.
Kündigung
Soweit
nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit
mit sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB).
28.
Honorar und Honoraranspruch
(1)
Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts
Anderes vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine
angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers
immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter
Punkt 13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(2) Im
Falle der Kündigung ist der Honoraranspruch nach den bereits
erbrachten Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar
sind, zu aliquotieren.
(3)
Auf die
Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das ist die
Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
29.
Sonstiges
Die
Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen gelten sinngemäß.
IV. Teil
30.
Geltungsbereich
Die
Auftragsbedingungen des IV. Teiles gelten ausschließlich für
Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz
vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung).
31.
Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
(1) Für
Verträge zwischen Berufsberechtigten und Verbrauchern gelten die
zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutz-gesetzes.
(2) Der
Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle
der im Punkt 8 Abs 2 AAB normierten Begrenzung ist auch im Falle
grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten nicht
begrenzt.
(4) Punkt
8 Abs 3 AAB (Geltendmachung der Schadenersatz-ansprüche innerhalb
einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht
gemäß § 3 KSchG:
Hat
der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom
Berufsberechtigten dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so
kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der
Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift
des Berufsberechtigten sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht
dem Verbraucher nicht zu,
- wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Berufsberechtigten oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
- wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
- bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Berufsberechtigten außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Berufsberechtigten enthält, dem Berufsberechtigten mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird. Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
- der Berufsberechtigte alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
- der Verbraucher dem Berufsberechtigten den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge
gemäß § 5 KSchG
Für
die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB
durch den Berufsberechtigten hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann
zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen
worden ist. Wird
dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Berufsberechtigten zugrunde
gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung:
Punkt 7 wird ergänzt Ist
der Berufsberechtigte nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen
zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es
für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom
Berufsberechtigten gesendet zu erhalten, so kann dieser diese
Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8)
Gerichtsstand: Anstelle Punkt 15 Abs 3:
Hat
der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine
Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur
die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung liegt.
(9)
Verträge über wiederkehrende Leistungen
- Verträge, durch die sich der Berufsberechtigte zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
- Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
- Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit.a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Berufsberechtigten und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit.a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.
- Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.