Achtung bei PKW-Mischnutzung!
Bei Steuerprüfungen werden die Aufwendungen für den PKW und das Fahrtenbuch besonders genau geprüft. Ob ein dienstlich und privat genutzter PKW zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört, welche Aufwendungen jeweils betrieblich absetzbar und welche Aufzeichnungen geführt werden müssen sollte daher schon vorher geklärt werden.
Wird
ein PKW oder Kombi überwiegend betrieblich (also zu mehr als 50%)
genutzt, so zählt er zum Betriebsvermögen und ist im Anlagevermögen zu
aktivieren. Die Umsatzsteuer darf bei PKWs und Kombis nicht abgezogen
werden, außer es handelt sich um einen so genannten "Fiskal-LKW".
Ertragsteuerlich hält der Fiskus in diesem Fall maximal € 40.000 an
Anschaffungskosten für angemessen und gibt zudem eine Verteilung der
Abschreibung über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren zwingend vor.
Nutzt
der Unternehmer eines Einzelunternehmens oder einer
Personengesellschaft den betrieblichen PKW auch privat, so handelt es
sich um eine Nutzungsentnahme. Die Aufwendungen für dieses
Kraftfahrzeug (wie laufender Betrieb, Finanzierung als auch
Abschreibung) sind nach Abzug des Privatanteils als Betriebsausgaben
absetzbar.
Besteht betrieblicher Nutzungsüberhang?
Wird
hingegen ein PKW oder Kombi überwiegend privat (also zu weniger als 50%
betrieblich) genutzt, so zählt er nicht zum Betriebsvermögen und darf
nicht im Anlagevermögen aktiviert werden. Nutzt der Unternehmer eines
Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft den privaten PKW
auch betrieblich, so handelt es sich um eine Nutzungseinlage.
Der
Unternehmer kann in diesem Fall die tatsächlichen Aufwendungen oder das
amtliche Kilometergeld von derzeit € 0,42/km als Ersatz für die
betriebliche Nutzung ansetzen. Werden mehr als 30.000 km mit dem
Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke gefahren, kann der
Steuerpflichtige ein Kilometergeld für 30.000 km (und nicht mehr)
ansetzen oder er macht die tatsächlichen Kosten geltend. Bei mehr als
30.000 km wäre jedenfalls zu prüfen, ob nicht ein betrieblicher
Nutzungsüberhang besteht. Mit dem amtlichen Kilometergeld sind
sämtliche Aufwendungen (wie Treibstoff-, Service- und Reparaturkosten,
Bereifung, Versicherungen, Parkgebühren, Autobahnvignetten und
Mitgliedsbeiträge an Automobilklubs) abgegolten.
Tatsächlichen Aufwendungen oder amtliches Kilometergeld?
Doch
wer die Wahl hat, hat auch die Qual - tatsächliche Kosten oder
Kilometergeld? Die Entscheidung wird davon beeinflusst, ob es sich um
einen teuren oder einen billigen PKW handelt und wie hoch die
Kilometerbelastung ist. Da das Kilometergeld billige nicht von teuren
PKWs unterscheidet, ist zumeist der Ansatz der (wahrscheinlich auch
teureren) tatsächlichen Kosten bei teuren PKWs für den
Steuerpflichtigen günstiger.
Nachträgliche Änderung der Fahrbucheinträge
Der
Umfang der betrieblichen Nutzung ist nachzuweisen und glaubhaft zu
machen. Der Nachweis hat durch ein geeignetes Beweismittel, zumeist ein
Fahrtenbuch, zu erfolgen. Für die Bewertung als Beweismittel ist es für
die Finanz von großer Bedeutung, dass eine nachträgliche Änderung der
Fahrbucheinträge nicht möglich ist. Wird kein Nachweis erbracht, muss
geschätzt werden. Die Führung mit Hilfe des Programms MS Excel wurde
hierbei vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als formell nicht
ordnungsgemäß erachtet. Erst kürzlich wurde hingegen vom UFS die
Beweisführung mittels Diktiergerät, dessen besprochene Bänder zeitnah
der Sekretärin zur handschriftlichen Übertragung in ein Fahrtenbuch
übergeben und anschließend wieder besprochen wurden, anerkannt.