Doppelabschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Bei der Einlage eines Wirtschaftsgutes wird die Abschreibung vom Verkehrswert berechnet. Ob für das Wirtschaftsgut bereits eine allfällige Abschreibung geltend gemacht wurde, wird nicht berücksichtigt, sodass eine Abschreibung über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus geltend gemacht werden kann.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Erzielung von
Einkünften dienen und mindestens ein Jahr verwendet werden, unterliegen
der Abschreibung. Die Abschreibung soll den Wertverzehr abbilden und
die Kosten der Anschaffung oder Herstellung über die Nutzungsdauer
verteilen. Ansonsten gilt, dass nicht mehr Wert "verzehrt" werden soll
als tatsächlich eingesetzt worden ist. Die Doppelabschreibung für
abnutzbare Wirtschaftsgüter bildet aber eine Ausnahme.
Anschaffungs- und Herstellkosten als Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich
sind die Anschaffungs- und Herstellkosten (AK/HK) als
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung heranzuziehen. Mit diesem Wert
wird das Wirtschaftsgut aktiviert. Bei einer Einlage eines
Wirtschaftsgutes ins Betriebsvermögen wird für Zwecke der Abschreibung
aber mangels AK/HK ersatzweise auf die Bewertungsvorschriften der
Einlage zurückgegriffen. Die Abschreibung wird vom Teilwert (entspricht
meist dem Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Einlage berechnet. Ob für das
Wirtschaftsgut bereits eine allfällige Abschreibung geltend gemacht
wurde, wird hier nicht berücksichtigt. Somit tritt der Umstand ein,
dass eine Abschreibung über die ursprünglichen AK/HK hinaus geltend
gemacht werden kann.
Bemessung muss individuell und objektiv erfolgen
Auch
die Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes muss bei einer
Einlage neu bemessen werden. Hierbei darf die Dauer der bisherigen
Nutzung nicht berücksichtigt werden. Die Bemessung muss individuell und
objektiv erfolgen. Ein bereits voll abgeschriebenes Wirtschaftsgut darf
nicht mit Null angesetzt werden. Somit ist eine Doppelabschreibung auf
abnutzbare Wirtschaftsgüter möglich und es können neue
Abschreibungsvolumina generiert werden - und steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten tun sich auf.
Die Einlage eines
Wirtschaftsgutes, das zuvor zur Erzielung von außerbetrieblichen
Einkünften genutzt und somit auch zumindest teilweise abgeschrieben
wurde oder eines bereits voll abgeschriebenen Wirtschaftsgutes ist in
dieser Hinsicht steuerlich besonders attraktiv.
Beispiel:
Im Jahr 2007 kaufte ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit beruflich veranlasst einen PC mit
Bildschirm um € 1.900, den er auf drei Jahre verteilt abschreibt. Im
Jahr 2011 macht er sich beruflich selbstständig und legt den zu diesem
Zeitpunkt bereits vollständig abgeschriebenen PC mit Bildschirm zum
Teilwert von € 500 ein. Somit kann der Steuerpflichtige wiederum eine
betriebliche Abschreibung geltend machen.
Außerbetriebliches Abschreibungsvolumen
Vor
allem in Krisenzeiten bietet es sich zur Eigenkapitalstärkung an, ein
Gebäude, das dem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung diente, in das Betriebsvermögen seines
Unternehmens einzulegen und zu einem späteren Zeitpunkt (bei
wirtschaftlicher Besserung) wieder zu entnehmen. Einerseits kann
während der Betriebszugehörigkeit eine höhere Abschreibung als
Betriebsausgabe abgesetzt werden, andererseits entsteht im Zeitpunkt
der Entnahme und Rücküberführung ins Privatvermögen ein neu generiertes
außerbetriebliches Abschreibungsvolumen in Höhe des Entnahmeteilwertes,
von dem jährlich 1,5% als Abschreibung geltend gemacht werden können.
Erfolgt die Entnahme im zeitlichen Nahbereich zur Einlage wird es auch
zu keiner wesentlichen Entnahmegewinnbesteuerung kommen.
Tipp:
Da es bei einer Einlage und Entnahme eines Wirtschaftsgutes innerhalb
weniger Jahre zu einer strengen Missbrauchsprüfung seitens der
Finanzverwaltung kommen kann, sollten Sie sich bei solch einem Vorhaben
zuvor ausführlich von uns beraten lassen.