Vorsteuerabzug bei Geschäftsraumvermietung
Vorsteuerabzug bei Geschäftsraumvermietung Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen der steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten schafft ein flexibles Instrument zur Anpassung des Mietzinses an die jeweiligen Bedürfnisse des Geschäftsraummieters.
Die Vermietung von
Geschäftsräumlichkeiten ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der
Vermieter kann über den Gesamtbetrag der eingehobenen Miete verfügen
und muss nicht einen Teil an den Fiskus abliefern. Allerdings verliert
der Vermieter dadurch seinen Vorsteuerabzug, womit die
Umsatzsteuerbefreiung eigentlich zu einer "unechten Befreiung" wird.
Dieser Nachteil kann vermieden werden, wenn der Vermieter eine Option
zur Steuerpflicht ausübt und in der Rechnung an den Mieter 20%
Umsatzsteuer ausweist. Im Gegensatz zur Vermietung für Wohnzwecke
unterliegt eine der Umsatzsteuer unterworfene Geschäftsraumvermietung
nämlich dem Normalsteuersatz von 20%.
Option zur Steuerpflicht
Diese
Option zur Steuerpflicht (ebenso die Rückkehr zur „unechten“
Steuerbefreiung) kann der Vermieter für jedes Bestandobjekt getrennt
und in jedem Voranmeldungszeitraum vornehmen. Die
Geschäftsraumvermietung muss nicht durchgehend das gesamte Jahr
steuerfrei oder steuerpflichtig behandelt werden. Dies hat insbesondere
für den Fall eines Mieterwechsels Bedeutung: So wird etwa ein Arzt als
Nachmieter, der selber keine steuerpflichtigen Umsätze erbringt und
daher den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann, mit dem Vermieter
einen Mietzins exklusive Umsatzsteuer ausverhandeln wollen.
Vorsteuern anteilig korrigieren
Die
Option kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ausgeübt
oder widerrufen werden. Beim Wechsel von der Steuerpflicht zur
Befreiung und umgekehrt sind bestimmte Vorsteuern (aus Ankauf,
Großreparaturen, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, PC, Drucker
etc.) anteilig zu korrigieren, was zu Steuergut- oder Lastschriften
führen kann.
Der Oberste Gerichtshof hat vor kurzem entschieden,
dass der Vermieter dem Mieter die aus der Steuerbefreiung der
Vermietung erwachsende Vorsteuerverkürzung zur Zahlung vorschreiben
kann, solange der vom Mieter zu ersetzende Betrag nicht die ersparte
Umsatzsteuer auf den Mietzins überschreitet.
Tipp: Mit
der Möglichkeit des Wechsels zwischen steuerpflichtiger und
steuerfreier Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann der Mietzins
flexibel an die jeweiligen Bedürfnisse des Geschäftsraummieters
angepasst werden. Bei jedem Wechsel ist aber die Vorsteuerberichtigung
sowie die Berichtigung bereits ausgestellter Rechnungen (unter
Umständen sogar des Mietvertrages, sofern dieser als Dauerrechnung
anzusehen ist) zu beachten. Bevor Sie Ihrem Mieter die
Umsatzsteuerfreiheit (Mietzinsreduktion) oder Umsatzsteuerverrechnung
(bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Mieter) in Aussicht stellen,
sollten Sie sicherheitshalber die Sachlage mit uns besprechen.