Zuschüsse beim Vermieter
2009 wurden € 485 Mio. Investitionen in die thermische Sanierung mit € 61 Mio. vom Staat gefördert. So freut sich bei einer Wohnungssanierung nicht nur die Umwelt sondern auch das eigene Börserl. Einkommenssteuerrechtlich ist dabei aber einiges zu beachteten.
Einkommensteuerrechtlich sind Subventionen aus öffentlichen Mitteln bei
Vermietung und Verpachtung nicht als Einnahmen anzusetzen, sofern sie
die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Im Gegenzug dürfen
die Ausgaben, sofern sie von den Subventionen gedeckt sind, nicht als
Werbungskosten abgesetzt werden. Wurden die Aufwendungen bereits in der
Vergangenheit abgesetzt, geht die Steuerfreiheit der Subventionen
verloren. Entscheidend für die Steuerpflicht bzw. -befreiung ist somit,
ob die tatsächlichen Aufwendungen höher oder niedriger als die
zugesagten Zuschüsse sind.
Subvention in Form eines Annuitätenzuschusses
Wird
eine Subvention in Form eines Annuitätenzuschusses (also mit Kapital-
und Zinsanteil) gewährt, so kann der Gesamtbetrag der Subvention mit
den tatsächlichen Aufwendungen verrechnet werden. Die Zinsen sind nach
Maßgabe der Bezahlung in voller Höhe abzugsfähig.
Sind die
Aufwendungen höher als die Zuschüsse, so kommt es zu einer
Unterförderung. Werden die tatsächlichen Aufwendungen in einem
Kalenderjahr bezahlt, so ist der Differenzbetrag zwischen den
überhöhten Aufwendungen und den Subventionen in Teilbeträgen auf 10
bzw. 15 Jahre, ab dem Jahr in dem die Aufwendungen angefallen sind,
abzusetzen. Werden die tatsächlichen Aufwendungen für einen
einheitlichen Sanierungsvorgang hingegen in mehreren Jahren bezahlt, so
sind die Subventionen zunächst vorrangig mit den "ältesten"
Aufwendungen zu verrechnen.
Aufwendungen geringer als Zuschüsse
Sind
die Aufwendungen hingegen geringer als die Zuschüsse, so kommt es zu
einer Überförderung. In diesem Fall sind die über die Aufwendungen
hinweg gewährten Zuschüsse im Zeitpunkt des Zuflusses, ungeachtet vom
Zahlungszeitpunkt der Aufwendungen, steuerpflichtig. Steht hingegen die
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und somit auch der tatsächlichen
Förderung erst in einem Folgejahr fest, so hängt die Handhabung davon
ab, ob die Aufwendungen insgesamt geringer wurden oder sich erhöht
haben und es zu einer Nachtragssubvention gekommen ist.
Tipp:
Wir beraten Sie gerne sowohl vor Sanierungsbeginn über
Fördermöglichkeiten als auch während und nach der Sanierung über die
steuerrechtliche Behandlung der Zuschüsse.